Begriff

Opt-out (ePA).

Auch bekannt unter:

ePA-Widerspruch

Kurz erklärt

Das Opt-out-Verfahren gibt Versicherten das Recht, der automatischen Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) zu widersprechen. Pflegeeinrichtungen müssen dieses Widerspruchsrecht bei der Arbeit mit der ePA berücksichtigen.

Seit der Einführung der elektronischen Patientenakte () als Opt-out-Modell erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA — es sei denn, sie widersprechen aktiv. Dieses Widerspruchsrecht ist das sogenannte Opt-out-Verfahren.

Wie das Opt-out-Verfahren funktioniert

Versicherte können ihren Widerspruch gegen die ePA bei ihrer Krankenkasse einlegen — schriftlich, telefonisch oder über die App der jeweiligen Kasse. Der Widerspruch kann jederzeit eingereicht und auch widerrufen werden. Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die keine Nachteile bei der Gesundheitsversorgung nach sich zieht.

Wird der Widerspruch eingelegt, wird keine ePA angelegt. Bereits angelegte Akten können auf Wunsch gelöscht werden.

Was bedeutet das Opt-out für Pflegeeinrichtungen?

Für Pflegedienste und Pflegeheime hat das Opt-out-Modell praktische Auswirkungen:

  • Die Mehrheit der Versicherten wird eine ePA haben — Pflegeeinrichtungen müssen technisch darauf vorbereitet sein.
  • Einzelne Pflegebedürftige werden keine ePA haben. Parallele Dokumentationswege (digital und analog) bleiben daher notwendig.
  • Pflegeeinrichtungen sind nicht dafür zuständig, den Opt-out-Status zu prüfen oder zu verwalten. Dies liegt bei den Krankenkassen.
  • Einrichtungen dürfen Versicherte über das Opt-out informieren, sie aber nicht zur Nutzung oder Ablehnung drängen.

Zugriffsrechte und Datenschutz

Auch bei vorhandener ePA behalten Versicherte die Kontrolle: Sie können über ihre Krankenkassen-App festlegen, welche Einrichtungen auf welche Dokumente zugreifen dürfen. Zusätzlich gibt es ein automatisches Zugriffsrecht für Leistungserbringer im Behandlungskontext, dem Versicherte ebenfalls widersprechen können.