
TI-Pflicht in der Pflege: Rechtliche Grundlagen und Fristen.
Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist für Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtend. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, betroffene Einrichtungstypen und aktuelle Fristen, mit Hinweisen auf mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung.
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens betrifft längst nicht mehr nur Arztpraxen und Krankenhäuser. Auch Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Was zunächst nach einem technischen Projekt klingt, hat handfeste rechtliche Grundlagen, und konkrete Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Dieser Artikel erklärt, welche Gesetze die TI-Pflicht begründen, welche Einrichtungen betroffen sind und welche Fristen nach aktuellem Planungsstand gelten.
Die gesetzliche Grundlage: DVPMG und SGB V
Die TI-Pflicht für Pflegeeinrichtungen ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Regelungen, die aufeinander aufbauen. Die wichtigste Grundlage ist das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), das im Juni 2021 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber erstmals verbindlich festgelegt, dass auch Pflegeeinrichtungen an die TI angeschlossen werden müssen.
Konkret sind folgende Paragraphen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) relevant:
- § 312 SGB V regelt die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die TI. Der Paragraph verpflichtet zugelassene Pflegeeinrichtungen, sich an die TI anzuschließen und die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehört insbesondere die Ausstattung mit einem Konnektor oder einem vergleichbaren TI-Zugangsdienst sowie einer SMC-B-Karte (Security Module Card Betriebsstätte) zur institutionellen Authentifizierung.
- § 360 SGB V betrifft das E-Rezept und dessen Einlösung. Für Pflegeeinrichtungen, die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Medikamentenversorgung unterstützen, schafft dieser Paragraph die rechtliche Basis für die digitale Verarbeitung von Verordnungen über die TI.
- §§ 341 ff. SGB V regeln die elektronische Patientenakte (ePA). Pflegeeinrichtungen sollen künftig auf relevante Gesundheitsdaten zugreifen und eigene Pflegedokumentationen einpflegen können, sofern eine Einwilligung der versicherten Person vorliegt.
Ergänzend definiert die gematik als nationale Agentur für digitale Medizin die technischen Spezifikationen und Zulassungsverfahren, die Pflegeeinrichtungen bei der Anbindung einhalten müssen.
Welche Einrichtungen sind betroffen?
Die TI-Pflicht richtet sich grundsätzlich an alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach SGB XI. Das umfasst ein breites Spektrum von Organisationsformen:
Ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) oder Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) erbringen, fallen unter die TI-Pflicht. Das gilt unabhängig von der Größe des Dienstes, vom kleinen Familienunternehmen mit wenigen Mitarbeitenden bis zum überregionalen Anbieter mit Hunderten von Pflegekräften.
Stationäre Pflegeeinrichtungen
Vollstationäre Pflegeheime und teilstationäre Einrichtungen (Tagespflege, Nachtpflege) sind ebenfalls verpflichtet, sich an die TI anzubinden. Für stationäre Einrichtungen ist die Anbindung besonders relevant, da sie die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern über sichere digitale Kanäle ermöglicht.
Komplexträger und Mehrstandort-Organisationen
Träger, die sowohl ambulante als auch stationäre Einrichtungen betreiben, müssen jeden Standort einzeln anbinden. Jede Betriebsstätte benötigt eine eigene SMC-B-Karte und einen eigenen TI-Zugang. Eine zentrale Anbindung über den Hauptsitz reicht nicht aus.
Wichtig zu wissen: Die Kommunikation über die TI erfolgt über den Dienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen), der den sicheren Austausch von Nachrichten und Dokumenten zwischen allen Teilnehmenden der TI gewährleistet.
Aktuelle Fristen und Übergangsregelungen
Die Fristen für die TI-Anbindung in der Pflege waren in den vergangenen Jahren Gegenstand mehrfacher Anpassungen. Stand: Februar 2026 gilt folgende Übersicht:
- TI-Anbindung (Konnektor/TI-Gateway + SMC-B): Pflegeeinrichtungen sollten nach aktuellem Planungsstand bereits über einen funktionsfähigen TI-Anschluss verfügen. Die ursprüngliche Frist wurde mehrfach verschoben, doch die Verpflichtung als solche bleibt bestehen.
- KIM-Nutzung: Die Nutzung von KIM als sicherem Kommunikationskanal ist an die TI-Anbindung gekoppelt. Sobald der Anschluss steht, ist auch die Einrichtung einer KIM-Adresse vorgesehen.
- ePA-Anbindung: Die Anbindung an die elektronische Patientenakte befindet sich nach aktuellem Planungsstand in einem gestuften Rollout. Pflegeeinrichtungen sollen schrittweise die Möglichkeit erhalten, ePA-Daten einzusehen und eigene Dokumentationen hochzuladen.
- E-Rezept-Verarbeitung: Die Möglichkeit, E-Rezepte digital zu empfangen und weiterzuleiten, wird perspektivisch für Pflegeeinrichtungen relevant, insbesondere für stationäre Einrichtungen, die eine koordinierte Medikamentenversorgung sicherstellen müssen.
Hinweis: Die genannten Fristen können sich durch gesetzliche Änderungen oder Verordnungen weiter verschieben. Es empfiehlt sich, die aktuellen Mitteilungen der gematik und der zuständigen Kassenverbände regelmäßig zu prüfen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Die Frage, was bei Nichteinhaltung der TI-Pflicht passiert, beschäftigt viele Pflegeeinrichtungen. Die Konsequenzen lassen sich in mehrere Bereiche unterteilen:
Vergütungskürzungen
Das DVPMG sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen, die sich nicht fristgerecht an die TI anbinden, mit Kürzungen bei der Vergütung rechnen müssen. Der Gesetzgeber hat bewusst einen finanziellen Anreiz geschaffen, um die Umsetzung zu beschleunigen. Die genaue Höhe und der Mechanismus der Kürzungen werden durch untergesetzliche Regelungen bestimmt.
Eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit
Ohne TI-Anbindung können Pflegeeinrichtungen nicht an der sicheren digitalen Kommunikation über KIM teilnehmen. Je mehr Akteure im Gesundheitswesen auf KIM umsteigen, desto stärker wirkt sich eine fehlende Anbindung auf die Zusammenarbeit mit Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken aus. Verordnungen, Arztbriefe und andere Dokumente können nicht mehr auf dem bisherigen unsicheren Weg per Fax oder unverschlüsselter E-Mail ausgetauscht werden.
Ausschluss von digitalen Versorgungsprozessen
Die ePA und das E-Rezept setzen eine TI-Anbindung voraus. Einrichtungen ohne Zugang können weder auf die Patientenakte zugreifen noch E-Rezepte digital verarbeiten. Das kann zu Informationslücken in der Versorgung führen und die Pflegequalität beeinträchtigen.
Wettbewerbsnachteile
Neben den direkten rechtlichen Folgen entsteht ein praktischer Nachteil: Pflegeeinrichtungen, die digital gut aufgestellt sind, können effizienter arbeiten und eine bessere Verzahnung mit anderen Leistungserbringern nachweisen. Für Angehörige, die eine Einrichtung auswählen, kann die digitale Anbindung zunehmend zu einem Qualitätskriterium werden.
Häufige Fragen zur TI-Pflicht
Die TI-Pflicht in der Pflege ist keine ferne Zukunftsvision, sondern geltendes Recht. Auch wenn Fristen in der Vergangenheit angepasst wurden, ändert das nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung. Pflegeeinrichtungen, die jetzt mit der Planung und Umsetzung beginnen, verschaffen sich nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch einen praktischen Vorsprung in der digitalen Versorgung. Einen praxisorientierten Überblick über die einzelnen Schritte der TI-Anbindung bietet der TI-Leitfaden für Pflegeeinrichtungen. Wer die konkrete Umsetzung bereits plant, findet in der TI-Checkliste für Pflegedienste eine strukturierte Hilfestellung für alle wesentlichen Aufgaben.
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